Impfschutz

Mit dem Aufnahmebescheid erhalten Sie auch eine Nachweisbescheinigung gemäß § 20 Abs. 9 IfSG. Wir sind gesetzlich verpflichtet, den Status des Masernschutzes vor Eintritt in die Betreuungseinrichtung zu erfragen. Bitte lassen Sie die Nachweisbescheinigung von Ihrem Kinderarzt ausfüllen. Leiten Sie die ausgefüllte Nachweisbescheinigung dann rechtzeitig vor Beginn der Betreuung an den Kindergarten weiter.

Nach dem Masernschutzgesetz müssen alle Kinder ab dem ersten Lebensjahr, die in einer Kindertageseinrichtung betreut werden, eine Masern-Schutzimpfung oder Immunität nachweisen. 
Kinder ab mindestens zwei Jahren benötigen mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen oder einen Nachweis über ausreichende Immunität.

Kinder, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation (Gegenanzeige) nicht geimpft werden können und einen entsprechenden Nachweis vorlegen, sind von den Regelungen ausgenommen. Ohne ausreichenden Nachweis über den Masernschutz kann keine Betreuung stattfinden.