Einkommensabhängige Gebührenreduzierung
Die Gemeinde Einhausen möchte Familien, deren Gebühren nicht vom Träger der Jugendhilfe übernommen werden und ein Familieneinkommen von unter 31.200 € jährlich erzielen, unterstützen.
Zu diesem Zweck enthält die aktuelle Gebührensatzung eine Reduzierung der Grundgebühren unterhalb dieser Einkommensgrenze.
Gebühren für Stundenzukäufe und Mittagessen werden von dieser Regelung nicht erfasst.
Die Unterstützung der Gemeinde soll nachrangig gegenüber dem Träger der Jugendhilfe sein.
Somit ist es notwendig, zunächst die Übernahme der Betreuungsgebühren beim Kreis Bergstraße zu beantragen.
Maßgeblich für die Bemessung des Einkommens ist das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene, zu versteuernde Einkommen der Eltern.
Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.
Lebt ein Elternteil nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind, so bleibt dessen Einkommen unberücksichtigt.
Das Ende des Bemessungszeitraumes des Einkommenssteuerbescheides darf nicht länger als 18 Monate in der Vergangenheit liegen.
So ist der Einkommensteuerbescheid 2011 (Ende des Bemessungszeitraumes 31.12.2011) bis zum 01.07.2013 gültig und löst im Monat der Abgabe eine Reduzierung aus.
Eine einmal gewährte Reduzierung gilt bis zum 01.07 des Folgejahres. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist erneut ein Einkommenssteuerbescheid vorzulegen.
Geschieht dies nicht, tritt in diesem Monat wieder die volle Gebührenpflicht (reguläre Grundgebühr) ein.
Die reduzierte Gebühr wird dann erst wieder in dem Monat gewährt, in dem ein neuer Einkommensteuerbescheid unterhalb der Einkommensgrenze vorgelegt wird.
Somit sind folgende Voraussetzungen für eine Reduzierung zu erfüllen:
- Der Kreis Bergstraße hat die Übernahmen der Betreuungsgebühren abgelehnt. Ein entsprechender schriftlicher Bescheid liegt vor.
- Auf dem/n Einkommenssteuerbescheid/en ist ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von unter 31.200 € verzeichnet.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie eine Reduzierung der Betreuungsgebühren beantragen.
Andere Belege oder Nachweise sind nicht zielführend und werden nicht akzeptiert.
Die genannten Unterlagen können formfrei in der Gemeindeverwaltung abgegeben werden.