Anspruch Ganztagsplatz

Um den Anspruch auf einen Ganztagsplatz/einen Mittagessensplatz prüfen zu können, muss zur Aufnahme und mindestens einmal jährlich zu Beginn des neuen Kitajahres im August eine monatsaktuelle Arbeitgeberbescheinigung vorgelegt werden. Aus dieser Arbeitgeberbescheinigung muss hervorgehen, dass ein Regelplatz (Betreuungszeit von sechs Stunden) nicht ausreichend ist, um der Berufstätigkeit nachzukommen. Bei Selbstständigkeit ersetzt ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister die Arbeitgeberbescheinigung. Verändert sich etwas in der Berufstätigkeit, ist auch dies mit einer aktuellen Bescheinigung umgehend nachzuweisen.

Grundsätzlich gilt als Mindestanforderung ein Arbeitsstundenumfang ab 30 Wochenarbeitsstunden von jeweils beiden Elternteilen. Dazu ergänzend wird im Individualfall betrachtet, wie die Verteilung der Arbeitsstunden gestaltet ist.

Sobald eine Elternzeit absehbar ist, ist dies dem Träger bzw. der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen. Dies genügt in mündlicher Form. Während der Elternzeit besteht nur Anrecht auf einen Regelplatz.

Werden Veränderungen nicht rechtzeitig gemeldet, gilt dies als Verstoß gegen die Benutzungsordnung und kann zum Ausschluss und damit zum Verlust des Betreuungsplatzes führen.

In den U3-Einrichtungen Kinderkrippe Eulennest sowie Bewegungskita Rheinakrobaten beinhaltet der Regelplatz das Mittagessen. Bei den Rheinakrobaten erweitert sich dies auch um ein gemeinsames, von der Kita bereitgestelltes Frühstück. Beides kann nicht abgewählt werden.

In den Ü3-Einrichtungen (Waldkindergarten Pfützenhüpfer, Maria-Jockel-Kindertagesstätte, Bewegungskita Rheinakrobaten) steht das Mittagessen Familien zur Verfügung, in welchen alle Erziehungsberechtigten berufstätig sind (bei Vorlage der Arbeitgeberbescheinigungen).