Anwesenheit, Fehlzeit und Krankheit

In den Benutzungsordnungen ist unter § 6 Abs. 6-9 festgehalten, wie Krankmeldungen und An-/Abwesenheit zu handhaben sind.

Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes (§ 34 IfSG) sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich die Einrichtungsleitung zu informieren.  In diesen Fällen darf die Einrichtung erst wieder besucht werden, wenn die Empfehlungen für die Wiederzulassung in Schulen oder sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen des Bundesinstitutes für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten eingehalten worden sind. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus dem Merkblatt nach § 4 Abs. 3 bzw. den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes wie § 34 IfSG.

Die Eltern sind verpflichtet, Krankheiten, Therapiemaßnahmen oder Auffälligkeiten des Kindes der Kinderkrippe unverzüglich mitzuteilen und offenzulegen. Bei Nicht-Offenlegung und Verschweigen von Informationen kann dies zum Verlust des Betreuungsplatzes führen.

Wird von Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern der Tageseinrichtung für Kinder eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.

Kinder, die am Magen-Darm-Infekt leiden, dürfen erst nach 48 Stunden brech- und durchfallfrei in die Einrichtung kommen. Kinder mit Fieber müssen ebenfalls 48 Stunden fieberfrei sein, bevor sie die Einrichtung besuchen dürfen.

Regelmäßige Anwesenheiten sind aus pädagogischer Sicht wichtig und Fehlzeiten (z.B. Krankheit, Urlaub) sind mitzuteilen.