Das Masernschutzgesetz sieht ab dem 01.03.2020 vor, dass alle Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen diese Impfung nachweisen müssen! Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt wurden.
Soll ein Kind eine Betreuungseinrichtung besuchen, muss es zum Start der Eingewöhnung die Masernimpfung/Immunität nachweisen.
Kinder, die das zweite Lebensjahr vollenden, müssen eine zweite Masernschutzimpfung/Immunität umgehend nachweisen. Kinder, die in eine Ü3 Einrichtung aufgenommen werden, müssen beide Impfungen oder eine ausreichende Immunität nachweisen. Die Nachweise erfolgen mit einer Bescheinigung des Kinderarztes.
Eltern und / oder Personen, die ein Kind während der Eingewöhnung begleiten und sich dadurch länger und regelmäßig über einen bestimmten Zeitraum in der Einrichtung aufhalten, müssen ebenfalls zwei Impfungen oder die Immunität durch Vorlegen des Impfpasses bei der Einrichtungsleitung nachweisen.
Werden Verstöße (fehlerhafte oder gefälschte Impfpässe, fehlende Auffrischung) bekannt, sind wir verpflichtet, dies umgehend beim Gesundheitsamt des Kreises Groß-Gerau anzuzeigen.
Sollte es triftige, medizinische Gründe geben, warum ein Kind nicht geimpft werden kann, muss dies durch einen praktizierenden Kinderarzt attestiert und vorgelegt werden. Weiterhin ist hier Ihrerseits Kontakt mit dem Gesundheitsamt aufzunehmen.
Bei der Erstaufnahme Ihres Kindes in einer Einrichtung, ist ein vom Kinderarzt ausgestelltes Gesundheitszeugnis/Attest vorzulegen. Dies darf zum Aufnahmetag (Start der Eingewöhnung) nicht älter als drei Wochen sein. Die Kosten für die Atteste und Impfnachweise sind von den Eltern zu tragen.