Aufgrund von § 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) in der Fassung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert am 21. Juli. 2023 GVBI. S. 607 und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 2), §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hess. Gesetztes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert am 01. April 2025 (GVBI. 2025 Nr. 24) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Großkrotzenburg in ihrer Sitzung am 20.02.2026 die nachstehende 2. Änderungssatzung zur Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Benutzung des Kinderhauses der Gemeinde Großkrotzenburg beschlossen.
Artikel 1
§ 5 der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme des Kinderhauses der Gemeinde Großkrotzenburg wird wie folgt geändert:
§ 5 Verpflegungsentgelt
Das Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotene Mittagsverpflegung beträgt:
1. Pauschal je Monat 105,00 Euro
2. Einzelessen (max. 12 Portionen/Monat) 5,25 Euro/Portion
Das Verpflegungsentgelt ist für jedes Kind in voller Höhe zu zahlen. Das Verpflegungsentgelt (Pauschale je Monat) wird im Zeitraum der hessischen Ferien taggenau erstattet.
Artikel 2
Die Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.03.2026 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser 2. Änderungssatzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind.
Großkrotzenburg, 23.02.2026
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Großkrotzenburg
Theresa Neumann
Bürgermeisterin