Benutzungssatzung des Kinderhauses

Amtliche Bekanntmachung
Satzung
über die Betreuung von Kindern im Kinderhaus
der Gemeinde Großkrotzenburg
(Benutzungssatzung)


Aufgrund der §§ 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs
(HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 30. April 2018 (GVBl. S. 69) und der §§ 5 und 93 Abs. 1 der
Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.
142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. I S.
247), §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben
(KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. I S. 247) sowie §§ 22, 22a, 90 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch
Artikel 10 Abs. 10 G vom 30. November 2017, (BGBl. I S. 3618) hat die
Gemeindevertretung der Gemeinde Großkrotzenburg in ihrer Sitzung am 22. Juni
2018 nachstehende Satzung über die Benutzung des Kinderhauses beschlossen:


§1
Träger und Rechtsform
Das Kinderhaus (Bereich Kindergarten, Bereich Kinderhort) wird von der Gemeinde
Großkrotzenburg als öffentliche Kindertagesstätte unterhalten. Die beiden Bereiche
sind in einem Gebäude zusammengefasst. Durch die Inanspruchnahme nach
Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.


§ 2
Auftrag des Kinderhauses
Das Kinderhaus ist eine Einrichtung der Jugendhilfe, in welcher Kinder, in Ergänzung
und Erweiterung der Familienerziehung, ganztags oder für einen Teil des Tages
betreut und gefördert werden.
Im Kinderhaus werden, abhängig vom bestehenden Gruppenangebot, Kinder bis
zum Ende des vierten Schuljahres betreut. Die Betreuung von Kindern bis zum Ende
des sechsten Schuljahres kann erfolgen, wenn entsprechende freie Plätze zur
Verfügung stehen.


§ 3
Kreis der Berechtigten
(1) Das Kinderhaus steht grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde ihren
Wohnsitz (Hauptwohnung im Sinne des Melderechts) haben, offen. Behinderte
Kinder, welche einer besonderen Betreuung und Förderung bedürfen, können
nur in einer integrativen Gruppe aufgenommen werden; über deren Einrichtung
ist im Bedarfsfall durch den Gemeindevorstand zu entscheiden.

(2) Für das Kinderhaus der Gemeinde Großkrotzenburg gelten die nachstehenden
Aufnahmegrundsätze:
Aufnahme
Vorrangig sind aufzunehmen:
- Kinder deren Eltern beide berufstätig sind oder Kinder alleinerziehender
berufstätiger Mütter und Väter, welche die entsprechenden
Bescheinigungen der Arbeitgeber vorlegen.
- Kinder, deren Bezugspersonen wegen Krankheit oder Abwesenheit
ausfallen.
- Kinder aus Familien mit mehr als zwei Kindern.
- Kinder, deren Aufnahme vom zuständigen Jugendamt aus pädagogischen
Gründen für erforderlich gehalten wird.
- Geschwister von bereits aufgenommenen Kindern.
Aufnahmezeitpunkt
Aufnahme ist grundsätzlich zu Beginn eines Kindergartenjahres
(01.September). Sind darüber hinaus freie Plätze im Kinderhaus vorhanden,
kann unter Berücksichtigung einer Nachrückliste die Aufnahme auch unterjährig
erfolgen.
Anmeldung
Die schriftliche Anmeldung ist bis Oktober des Vorjahres bei der
Gemeindeverwaltung abzugeben.
Bestätigung der Aufnahme
Den Eltern, dem Elternteil bzw. Erziehungsberechtigten soll die Entscheidung
bis November des Vorjahres schriftlich mitgeteilt werden.
Ausnahmeregelung
Über die Vergabe von Plätzen in Fällen, die nicht durch vorstehende
Grundsätze geregelt sind, berät und beschließt der Gemeindevorstand im
Einzelfall.
(3) Für den Bereich Kinderhort im Kinderhaus Großkrotzenburg besteht kein
Rechtsanspruch auf Aufnahme.
Bevorzugt aufgenommen werden Kinder, die aus besonderen sozialen oder
pädagogischen Gründen der Förderung und Betreuung bedürfen, sowie Kinder
deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigte berufstätig sind. Ein Nachweis
hierüber erfolgt durch die Vorlage von Arbeitsbescheinigungen. Der Zeitpunkt
der Anmeldung ist in diesen Fällen nicht entscheidend.
Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung im Bereich Kinderhort erreicht
ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.


§ 4
Betreuungszeiten
Das Kinderhaus ist an Werktagen (montags bis freitags) in der Zeit von 07.00 Uhr bis
17.00 Uhr durchgehend geöffnet.
Während der gesetzlichen Sommerferien in Hessen kann das Kinderhaus bis zu
zwei Wochen geschlossen werden. Die Schließung ist mindestens ein Jahr im
Voraus mitzuteilen.
Bekanntgaben über weitere Sonderschließzeiten erfolgen durch Veröffentlichung im
amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Großkrotzenburg und durch Aushang im
Kinderhaus.


§ 5
Aufnahme
Jedes Kind muss unmittelbar vor seiner Aufnahme in das Kinderhaus ärztlich
untersucht werden, was durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen
ist.


§ 6
Pflichten der Erziehungsberechtigten
(1) Es wird erwartet, dass die Kinder das Kinderhaus regelmäßig besuchen; sie
sollen in der Einrichtung bis spätestens 09.00 Uhr eintreffen.
(2) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der
Betreuungszeit dem Kinderhauspersonal und holen sie nach Ende der
Betreuungszeit dort wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit
der Übernahme der Kinder im Gebäude des Kinderhauses und endet mit der
Übernahme der Kinder durch die Eltern oder abholberechtigten Personen beim
Verlassen des Gebäudes. Sollen Kinder das Kinderhaus vorzeitig verlassen
oder den Heimweg allein bewältigen, bedarf es zuvor einer schriftlichen
Erklärung der Erziehungsberechtigten gegenüber der Kinderhausleitung.
(3) Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in das
Kinderhaus schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist.
Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung für
das Betreuungspersonal, die Kinder nach Hause zu bringen.
(4) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der
Wohngemeinschaft des Kindes sind die Erziehungsberechtigten zu
unverzüglicher Mitteilung an die Kinderhausleitung verpflichtet. In diesen Fällen
darf das Kinderhaus erst wieder besucht werden, wenn nach ärztlichem Urteil
keine Ansteckungsfähigkeit mehr besteht.

(5) Das Fernbleiben eines Kindes ist von den Erziehungsberechtigten unverzüglich
der Kinderhausleitung mitzuteilen.
(6) Die Erziehungsberechtigten haben die Satzungsbestimmungen sowie die
Gebührensatzung einzuhalten.


§ 7
Pflichten der Kinderhausleitung
(1) Die Kinderhausleitung gibt den Erziehungsberechtigten in Sprechstunden
Gelegenheit zu einer Aussprache.
(2) Treten die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten Krankheiten oder ein
hieraus gerichteter Verdacht auf, so ist die Kinderhausleitung verpflichtet,
unverzüglich das Gesundheitsamt zu unterrichten (§ 34 Abs.4 IfSG) und
dessen Weisungen zu befolgen.


§ 8
Elternversammlung und Elternbeirat
Für Elternversammlung und Elternbeirat nach § 27 Absatz 1 bis 3 des Hessischen
Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) wird Näheres durch die Satzung
über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt.


§ 9
Benutzungsgebühren
Für die Benutzung des Kinderhauses wird von den gesetzlichen Vertretern der
Kinder eine im Voraus zahlbare Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils
gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben.


§ 10
Abmeldung
(1) Abmeldungen sind nur zum Schluss eines Kalendermonates möglich; sie sind
bis zum 15. des betreffenden Monats dem Gemeindevorstand der Gemeinde
Großkrotzenburg schriftlich mitzuteilen.
(2) Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des
Kindes eine für den Betrieb des Kinderhauses unzumutbare Belastung oder
werden die monatlichen Gebühren zweimal aufeinander folgend nicht
ordnungsgemäß gezahlt, so kann das Kind vom weiteren Besuch der
Einrichtung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der
Gemeindevorstand.


§ 11
Gespeicherte Daten
(1) Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in das Kinderhaus sowie für
die Erhebung der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme des Kinderhauses
werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien
gespeichert:
a) Allgemeine Daten:
Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder,
Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung
erforderlichen Daten;
b) Kostenbeitrag: Berechnungsgrundlagen, Daten für Ermäßigungen
c) Rechtsgrundlagen:
Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG),
Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB), Hessisches
Datenschutzgesetz (HDSG), diese Satzung.
Die Löschung der Daten erfolgt zwei Jahre nach dem Verlassen des Kinderhauses
durch das Kind.
(2) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen
Erziehungsberechtigten gemäß § 18 Abs. 2 HDSG über die Aufnahme der in
Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet.


§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. August 2018 in Kraft.
Mit Ablauf des 31. Juli 2018 tritt die Satzung über die Benutzung des Kinderhauses
der Gemeinde Großkrotzenburg vom 30. August 2008 zuletzt geändert durch Artikel
1 der 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung des Kinderhauses der
Gemeinde Großkrotzenburg vom 04. Juli 2015 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Großkrotzenburg, 26. Juni 2018


Der Gemeindevorstand der Gemeinde Großkrotzenburg
gez. Thorsten Bauroth
Bürgermeister


Die Satzung über die Betreuung von Kindern im Kinderhaus der Gemeinde
Großkrotzenburg (Benutzungssatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Großkrotzenburg, 29. Juni 2018
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Großkrotzenburg
Thorsten Bauroth
Bürgermeister