Kostenbeitragssatzung des Kinderhauses

Satzung
über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme
des Kinderhauses der Gemeinde Großkrotzenburg
(Kostenbeitragssatzung)


Aufgrund von § 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) in der
Fassung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert am 21. Juli. 2023 GVBI.
S. 607 und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in
der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 16. Februar 2023 (GVBl. I S. 90), §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hess. Gesetztes über
kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt
geändert am 20. Juli 2023 (GVBI. I S. 582) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde
Großkrotzenburg in ihrer Sitzung am 08.12.2023 nachstehende Kostenbeitragssatzung zur
Satzung über die Benutzung des Kinderhauses der Gemeinde Großkrotzenburg beschlossen:


§ 1 Kostenbeitragspflicht
(1) Für die Betreuung von nutzungsberechtigten Kindern im Kinderhaus der Gemeinde
Großkrotzenburg haben die Erziehungsberechtigten der Kinder Kostenbeiträge und
Verpflegungsentgelte zu entrichten.
(2) Der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt sind jeweils für einen vollen Monat zu
entrichten.
(3) Kostenbeitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten; bei Getrenntleben der
Erziehungsberechtigten zunächst derjenige Erziehungsberechtigte, bei dem das Kind mit
Hauptwohnung gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht).
(4) Mehrere Kostenbeitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags.
(5) Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme die sich aus §§ 2-5 ergebenden Kostenbeiträge
für die Betreuung im Kinderhaus Großkrotzenburg und das Verpflegungsentgelt für die in
der Einrichtung angebotene Mittagsverpflegung.
(6) Bei einer Betreuungszeit von mehr als 6 Stunden ist die Teilnahme an der
Mittagsverpflegung verpflichtend und somit das Verpflegungsentgelt zu zahlen. Es wird
grundsätzlich pauschaliert für den Monat festgesetzt. Ergänzend besteht die Möglichkeit,
das Angebot „Einzelessen“ zu buchen.


§ 2 Kostenbeitrag
a) Bereich Krippe
Der monatliche Kostenbeitrag beträgt für Krippenkinder – Kinder ab vollendeten 1. Lebensjahr
bis zum vollendeten dritten Lebensjahr für die Betreuung von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr (10
Stunden):
Stufe 1        220,00 Euro
Stufe 2        195,00 Euro

wenn die gemeinsamen Bruttobezüge aller Haushaltsangehörigen nicht höher sind als das 3-
fache des jeweils maßgebenden Regelsatzes für den Haushaltsvorstand je Familienmitglied
im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) in der jeweils gültigen Fassung.


Stufe 3       170,00 Euro
wenn die gemeinsamen Bruttobezüge aller Haushaltsangehörigen nicht höher sind als das
2,5-fache des jeweils maßgebenden Regelsatzes für den Haushaltsvorstand je
Familienmitglied im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) in der jeweils gültigen Fassung.
Jedes Kind wird zunächst der ersten Stufe zugeordnet, bis der/die Erziehungsberechtigte/n
einen Antrag auf eine andere Stufenzuordnung stellen. Maßgeblich für die
Gebührenermäßigung ist das Bruttojahreseinkommen des Vorjahres inklusive Kindergeld und
geleisteter Unterhaltsleistungen. Das Einkommen ist bei Antragstellung durch geeignete
Belege (z. B. Steuerbescheid) nachzuweisen. Bei Unterhaltsleistungen werden die in der
Düsseldorfer-Tabelle angegebenen Höchstleistungen angenommen, sofern nicht der/die
Antragsteller/in einen anderen Nachweis erbringt.


b) Bereich Kindergarten
Der monatliche Kostenbeitrag beträgt für Kindergartenkinder - Kinder ab dem vollendeten 3.
Lebensjahr bis zum Schuleintritt
8.00 – 12.00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr (6 Stunden) 120,00 Euro
Tageweise Buchung 12:00 – 14:00 Uhr (2 Stunden) 2,00 Euro/Tag
7:00 – 14:00 Uhr (7 Stunden)      140,00 Euro
7:00 – 17:00 Uhr (10 Stunden)    200,00 Euro


c) Bereich Hort
Der monatliche Kostenbeitrag beträgt für Hortkinder – Schulkinder ab dem Schuleintritt bei
einer Betreuungszeit von 7:00 – 17:00 Uhr (10 Stunden):
Stufe 1           221,00 Euro
Stufe 2           196,00 Euro
wenn die gemeinsamen Bruttobezüge aller Haushaltsangehörigen nicht höher sind als das 3-
fache des jeweils maßgebenden Regelsatzes für den Haushaltsvorstand je Familienmitglied
im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) in der jeweils gültigen Fassung.


Stufe 3          171,00 Euro
wenn die gemeinsamen Bruttobezüge aller Haushaltsangehörigen nicht höher sind als das
2,5-fache des jeweils maßgebenden Regelsatzes für den Haushaltsvorstand je
Familienmitglied im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) in der jeweils gültigen Fassung.
Jedes Kind wird zunächst der ersten Stufe zugeordnet, bis der/die Erziehungsberechtigte/n
einen Antrag auf eine andere Stufenzuordnung stellen. Maßgeblich für die
Gebührenermäßigung ist das Bruttojahreseinkommen des Vorjahres inklusive Kindergeld und
geleisteter Unterhaltsleistungen. Das Einkommen ist bei Antragstellung durch geeignete
Belege (z. B. Steuerbescheid) nachzuweisen. Bei Unterhaltsleistungen werden die in der
Düsseldorfer-Tabelle angegebenen Höchstleistungen angenommen, sofern nicht der/die
Antragsteller/in einen anderen Nachweis erbringt.

Tageweise Buchung des Horts, 7:00 – 17:00 Uhr (10 Stunden) 12,00 Euro/Tag
Ferienbetreuung tageweise, 7:00 – 17:00 Uhr (10 Stunden) 25,00 Euro/Tag


§ 3 Befreiung von den Kostenbeiträgen
(1) Soweit das Land Hessen der Gemeinde Großkrotzenburg jährliche Zuweisungen für die
Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in
Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum
Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:
1. ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird nicht erhoben für die Betreuung in einer
Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4
HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich
gebucht wurde,
2. ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird unter Berücksichtigung von Ziffer 1
anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein
Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde,
3. der Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um
ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c
Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer
Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird.
(2) Bei Gewährung der Kostenbefreiung und -ermäßigungen nach Abs. 1 und der
gleichzeitigen Betreuung mehrerer Kinder einer Familie (im Sinne einer
Haushaltsgemeinschaft) sind die zu zahlenden Kostenbeiträge neu festzusetzen. Dazu
wird zunächst geprüft, ob nach Abs. 1 ein noch verbleibender anteiliger Kostenbeitrag
zu zahlen ist. Ferner wird geprüft, welche weiteren Kostenbeiträge satzungsgemäß zu
zahlen sind. Der danach sich ergebende höchste Kostenbeitrag wird sodann in voller
Höhe ohne Ermäßigung erhoben.
(3) Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Satzung.


§ 4 Ermäßigung der Kostenbeiträge
(1) Werden gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie (im Sinne einer
Haushaltsgemeinschaft, in der die Kinder gleichzeitig mit den Erziehungsberechtigten
leben) in einer Kinderbetreuungseinrichtung, die von der Gemeinde Großkrotzenburg
betrieben oder bezuschusst wird betreut, werden für das zweite betreute Kind nur 50 %
der nach § 2 festgelegten Kostenbeiträge sowie für das dritte und jedes weitere Kind
kein Kostenbeitrag erhoben.
(2) Diese Kostenermäßigung (-befreiung) gilt für den jeweils niedrigeren zu zahlenden
Kostenbeitrag, der sich für ein Kind einer Familie (im Sinne einer Haushalts-
gemeinschaft) nach §§ 2 ff ergibt. Der jeweils höchste Kostenbeitrag nach dieser
Satzung ist einmal in voller Höhe zu zahlen.

§ 5 Verpflegungsentgelt
Das Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotene
Mittagsverpflegung beträgt:
1. Pauschal je Monat 90,00 Euro
2. Einzelessen (max. 12 Portionen/Monat) 4,50 Euro/Portion
Das Verpflegungsentgelt ist für jedes Kind in voller Höhe zu zahlen. Das Verpflegungsentgelt
(Pauschale je Monat) wird im Zeitraum der hessischen Ferien taggenau erstattet.


§ 6 Abwicklung der Kostenbeiträge
(1) Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung
und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes von der weiteren Betreuung in
der Tageseinrichtung. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist der Kostenbeitrag auch zu
zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem
Monatsende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen.
(2) Der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt sind bis zum 1. eines jeden Monats für
den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse Großkrotzenburg zu zahlen.
(3) Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (z. B. wegen
Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall, Fortbildung, Streik)
weiterzuzahlen.
(4) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über
einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht besuchen, entfällt die
Kostenbeitragspflicht für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit.
(5) Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann
nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt ein Antrag auf ganze oder
teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Die Erziehungsberechtigten
sind gegebenenfalls verpflichtet einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres
Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden.
(6) Über Stundung, Niederschlagung und Erlass entscheidet der Gemeindevorstand der
Gemeinde Großkrotzenburg nach Maßgabe der §§ 163 und 227 Abgabenordnung (AO).
Eventuell anfallende Rückbuchungsgebühren, bei nicht ausreichender Deckung des
Kontos, gehen zu Lasten der Gebührenpflichtigen.


§ 7 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme in der
Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über
1. Name, Vorname(n) des Kindes und der Erziehungsberechtigten,
2. Anschrift,
3. Geburtsdatum des Kindes,
4. Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine
Tageseinrichtung in der Gemeinde Großkrotzenburg besuchen
5. Weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-
Lastschriften).

(2) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung
und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden.


§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 15.12.2023 in Kraft.
Mit Ablauf des 14.12.2023 tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenbeträgen für die
Inanspruchnahme des Kinderhauses der Gemeinde Großkrotzenburg vom 01.10.2023 außer
Kraft.


Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Großkrotzenburg,


Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Großkrotzenburg


Theresa Neumann
Bürgermeisterin


Die Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme des
Kinderhauses der Gemeinde Großkrotzenburg (Kostenbeitragssatzung) wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.


Großkrotzenburg, 11.01.2024


Der Gemeindevorstand der Gemeinde Großkrotzenburg
Theresa Neumann
Bürgermeisterin