Masern

Masern

 

Das Masernschutzgesetz ist am 01. März 2020 in Kraft getreten und sieht eine Impflicht für alle Kinder vor, die eine Kindertageseinrichtung besuchen. Bei dem Masernschutz handelt es sich lediglich um eine Nachweispflicht, es besteht kein Impfzwang. Jedoch können Kinder, welche keinen Impfnachweis vorlegen, nicht in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen werden. 

Somit müssen alle Kinder die ab dem 01. März 2020 in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen werden vor der Aufnahme einen Nachweis über den Masernimpfschutz vorlegen.

Für Kinder die bereits in der Kindertageseinrichtung betreut werden, muss bis zum 31. Juli 2022 ein Nachweis in der Einrichtung vorgelegt werden. Wenn kein Nachweis vorgelegt wird, muss dies dem Gesundheitsamt des Main-Taunus-Kreises gemeldet werden.

Der Nachweis muss den Einrichtungsleitungen in Form eines Impfausweises oder einer ärztlichen Bescheinigung vorgelegt werden. Falls eine Immunität gegen Masern vorliegt oder auf Grund einer medizinischen Kontraindikation eine Impfung nicht möglich ist, muss auch dies in Form einer ärztlichen Bescheinung mitgeteilt werden.