Kostenübernahme

Übernahme der Betreuungskosten

Das Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) sieht in § 90 Absatz 3 vor, dass der Tagesstättenbeitrag ganz oder teilweise auf Antrag übernommen werden soll, wenn die Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist. Grundsätzlich nicht zuzumuten ist die Belastung, wenn Eltern oder Kinder:

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
  • Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder
  • wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.

Bei Eltern mit Einkommen erfolgt eine Prüfung, ob die Belastung des Tagesstättenbeitrages den Eltern zuzumuten ist, nach den Regelungen der §§82-85, 87,88 und 92a SGB XII. Hierbei wird eine Einkommensgrenze (Grundbetrag, Familienzuschläge, Kosten der Unterkunft) dem bereinigten Nettoeinkommen der Familie gegenübergestellt. Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich dann, ob der Beitrag ganz oder teilweise übernommen wird oder der Antrag abzulehnen ist. Die Übernahme erfolgt in der Regel für 12 Monate. Die Verlängerung ist rechtzeitig unter neuerlicher Vorlage von prüffähigen Unterlagen zu beantragen. Eine rückwirkende Antragstellung und Kostenübernahme ist nicht möglich. Es gilt das Datum des Antrageingangs. Der Antrag kann auch bei den Städten und Gemeinden im Rheingau-Taunus-Kreis abgegeben werden.

Das Formular finden Sie im Anhang unter "Antrag Übernahme Kita-Gebühr RTK".

Bei Rückfragen wenden Sie sie bitte an den Rheingau-Tanus-Kreis unter

 

Übernahme der Verpflegunskosten

Die Kosten für die Verpflegungspauschale können Sie im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes beim JobCenter beantragen. Anspruchsberechtigte des Bildungspakets sind Leistungsberechtigte:

  • die Arbeitslosengeld II
  • Sozialgeld (SGB II)
  • Sozialhilfe (SGB XII)
  • Wohngeld (WoGG)
  • Kinderzuschlag (BKGG) oder
  • Asylbewerberleistungen (AsylbLG)

beziehen oder Menschen, die keine dieser Leistungen erhalten, aber die Bedarfe aus dem Bildungs- und Teilhabepaket nicht oder nur teilweise selbst finanzieren können. Hierzu ist eine gesonderte Bedarfsprüfung erforderlich.

Bitte reichen Sie folgende Unterlagen beim Rheingau-Taunus-Kreis Kommunales JobCenter ein:

  • Antrag für Bildung-und Teilhabe (Formular siehe unter Anlagen)
  • einen Nachweis über die monatlichen Kosten der Verpflegungspauschale für das jeweilige Kind (Anfrage bei der Kita-Verwaltung oder bei der Kita-Leitung)

 Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Rheingau-Taunus-Kreis unter bildung-teilhabe@rheingau-taunus.de.