Masernschutz

Am 01.03.2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Nach diesem Gesetz besteht grundsätzlich eine Nachweispflicht der Masern-Impfung für alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bei Eintritt in den Kindergarten oder die Schule. Die Nachweis-Pflicht besteht auch bei Betreuungsangeboten von Kindertagespflegepersonen.

Masernschutz

Auch Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege) oder medizinischen Einrichtungen tätig sind, müssen eine entsprechende Masern-Impfung nachweisen. Personen, die keinen ausreichenden Nachweis erbringen können, dürfen weder in den genannten Einrichtungen betreut werden noch in diesen tätig sein. Ausgenommen von der Pflicht zur Impfung sind Personen, die vor 1971 geboren wurden, da diese nach durchgemachter Masernerkrankung als immun gelten, und Personen, die nachweislich aus medizinischen Gründen nicht geimpft werdem können.

Für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr muss eine Masern-Schutzimpfung oder eine Masern-Immunität nachgewiesen werden. Kinder ab zwei Jahren und Erwachsene, die nach 1970 geboren wurden, müssen mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen.

Weitere Informationen zum Masernschutzgesetz erhalten Sie auf der Informationsseite des Gesundheitsamts Kreis Borken.