Grundsätzlich sind Eltern bzw. Erziehungsberechtigte, deren Kinder eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege besuchen, zur Zahlung von öffentlich-rechtlichen Beiträgen verpflichtet. Diese monatlichen Beiträge richten sich dabei nach dem Alter des Kindes, dem Betreuungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – dem Elterneinkommen. Berücksichtigt wird die Summe der Einkünfte abzüglich der Werbungskosten und ab dem dritten Kind des Kinderfreibetrages und ohne die Möglichkeit des Verlustabzuges aus anderen Einkunftsarten. Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Elternbeitragssatzung. Der Beitragszeitraum richtet sich nach dem Kindergartenjahr, 01.08. bis 31.07. des folgenden Jahres. Auch bei Krankheit des Kindes oder wenn die Einrichtung z.B. wegen Ferien geschlossen ist, sind die festgesetzten Beiträge zu zahlen.
Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung oder werden in einer vom Jugendamt vermittelten Kindertagespflege betreut, so ist nur einmal der höhere Beitrag zu zahlen (Geschwisterbonus).
Nicht zuzumutende Belastung für Eltern und Kind(er):
Auf Antrag sollen die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Ab dem 01.08.2019 gilt der Elternbeitrag automatisch beim Bezug von bestimmten Sozialleistungen als nicht zumutbar. Hierzu zählen Sozialleistungen:
Der Erlass der Elternbeiträge kann mit dem entsprechenden Nachweis für den Zeitraum des Bezuges dieser Sozialleistungen beantragt werden. Der Fachbereich Jugend und Familie weist darauf hin, dass vor dem Hintergrund der aktuellen Preissteigerungen in der Lebenshaltung auch bei kurzzeitigem Bezug der o.g. Sozialleistungen und auch rückwirkend ein Erlassantrag gestellt werden kann.
Beitragsfreiheit ab dem 4. Lebensjahr:
Mit Änderung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) ab dem 01.08.2020 wird die Freistellung vom Elternbeitrag ausgeweitet. Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollenden, ist gem. § 50 KiBiz ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei. Die Elternbeiträge werden vom Land NRW mit einer pauschalen Landeserstattung übernommen. Außerdem sind auch die Geschwister von Kindern, die nach § 50 KiBiz beitragsfrei gestellt werden, vom Elternbeitrag befreit. Dies gilt sowohl für den Besuch einer Kindertageseinrichtung als auch für die Betreuung im Rahmen der Kindertagespflege.
Somit haben Eltern während der beitragsfreien Kindergartenjahre ihres Kindes an den Kreis Borken keine Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zu entrichten, auch nicht für Geschwisterkinder.
Werden Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nach § 35 Absatz 3 Schulgesetz NRW für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt, so beträgt die Elternbeitragsfreiheit ausnahmsweise drei Jahre.
Der Kreis Borken und die Städte im Kreis mit eigenem Jugendamt haben an einer Modernisierung der Elternbeitragssatzungen für die Kindertagesbetreuung gearbeitet. Nach einem breiten Beteiligungsverfahren mit den politischen Gremien, den Kita-Trägern und der Kindertagespflege sowie dem Jugendamtselternbeirat hat der Kreistag die geplante Überarbeitung am 29.09.2022 beschlossen.
Zum 01.08.2023 sind folgende Änderungen in Kraft getreten:
Bereits zum 01.08.2022 ist eine Änderung in Kraft getreten, die Familien mit heilpädagogisch betreuten Kindern entlastet. Kinder in einer Kita oder der Kindertagespflege, deren ältere Geschwister in einer heilpädagogischen Gruppe betreut werden und in das beitragsfreie Alter nach der Landesregelung im Kinderbildungsgesetz fallen (zwei beitragsfreie Jahre), werden nun ebenfalls befreit. Da unserem Fachbereich im Regelfall die Betreuung in einer heilpädagogisch Gruppe nicht bekannt ist, teilen Sie uns dies bitte mit und beantragen formlos die entsprechende Befreiung.
In der Gesamtheit werden Familien im nächsten Kindergartenjahr durch diese Satzungsüberarbeitung um ca. 250.000 Euro entlastet. Aufgrund der aktuellen Steigerungen bei den Lebenshaltungskosten wurde die erste allgemeine Fortschreibung der Elternbeiträge auf den 01.08.2025 hinausgeschoben.
Im Download-Bereich können Sie die ausführliche Sitzungsvorlage und einen Vortrag einsehen.
Änderung der Elternbeitragstabelle zum 01.08.2025
Mit der Überarbeitung der Elternbeitragssatzung ist auch eine sog. Dynamisierungsklausel auf Basis der tariflichen Gehalts- und der Inflationsentwicklung in Kraft getreten. Diese beiden Faktoren wendet auch das Land NRW für die jährliche Erhöhung der finanziellen Förderung der Kitas und Kindertagespflege an und veröffentlicht dazu bis zum Ende des Jahres die sogenannte Fortschreibungsrate nach dem Kinderbildungsgesetz. Nach § 4 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung erhöhen sich auch die Elternbeiträge jährlich ab dem Kindergartenjahr 2025/26 um diese Fortschreibungsrate. Die Einkommensgruppen erhöhen sich in einem Turnus von drei Jahren, beginnend ab dem Kindergartenjahr 2025/26, entsprechend der Fortschreibungsraten für das betreffende Kindergartenjahr und die beiden Vorjahre, zum 01.08.2025 also für die Kindergartenjahre 2023/24, 2024/25 und 2025/26. So entwickeln sich künftig die Förderung der Betriebskosten der Kitas und der Kindertagespflege, die Elternbeiträge und die Einkommensgruppen vergleichbar. Die Elternbeiträge werden kaufmännisch auf volle Euro-Beträge und die Einkommensgruppen auf volle Tausend Euro gerundet. Aufgrund der jährlichen Fortschreibung der Elternbeitragstabelle gilt der festgesetzte Elternbeitrag jeweils nur noch für ein Kindergartenjahr.
Für das Kindergartenjahr 2025/26 steigen die Einkommensgruppen um über 24 Prozent und die Elternbeiträge um 9,49 Prozent. Zwar werden einige Familien entsprechend der Gehalts- und Inflationsentwicklung höhere Elternbeiträge zahlen, allerdings werden auch viele Familien unter dem Strich bei den Elternbeiträgen entlastet, weil sie künftig in eine niedrigere Beitragsstufe fallen. Die neuen Elternbeitragstabellen wurde im Januar 2025 im Amtsblatt des Kreises Borken und auf den Internetseiten des Kreises veröffentlicht (siehe auch unten). Der Fachbereich Jugend und Familie wird deshalb die Familien im Februar/März 2025 anschreiben und ab dem Kindergartenjahr 2025/26 um Neueinstufung in die geänderten Einkommensgruppen bitten. Der Elternbeitrag wird dann neu vorläufig festgesetzt und wie gewohnt im Nachhinein an Hand der einzureichenden Einkommensnachweise überprüft. Für die Abgabe der Einkommenserklärung und der Einkommensnachweise erhalten die Familien einen individuellen QR-Code zum Online-Portal.
Für den Nachweis der Einkommensverhältnisse benötigt das Jugendamt insbesondere folgende Unterlagen:
Zum Nachweis der Elternbeiträge als Kinderbetreuungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung genügt der Beitragsbescheid sowie der Überweisungsbeleg (sh. Hinweis zu den Kinderbetreuungskosten im Portal Elster.de - Zeilen 76 bis 82). Diese Unterlagen werden bei Bedarf vom Finanzamt bei Ihnen angefordert.
Weitere Informationen, Downloads und Kontaktdaten finden Sie auf der Internetseite des Kreises Borken (www.kreis-borken.de). Gerne beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisverwaltung Ihre Fragen zum Elternbeitrag.
Hier finden Sie die zuständigen Ansprechpersonen für die Elternbeitragserhebung (Fachbereich Jugend und Familie, Kreis Borken).