Grundsätzlich sind Eltern bzw. Erziehungsberechtigte, deren Kinder eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege besuchen, zur Zahlung von öffentlich-rechtlichen Beiträgen verpflichtet. Diese monatlichen Beiträge richten sich dabei nach dem Alter des Kindes, dem Betreuungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – dem Elterneinkommen. Berücksichtigt wird die Summe der Einkünfte abzüglich der Werbungskosten und ab dem dritten Kind des Kinderfreibetrages und ohne die Möglichkeit des Verlustabzuges aus anderen Einkunftsarten. Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Elternbeitragssatzung. Der Beitragszeitraum richtet sich nach dem Kindergartenjahr, 01.08. bis 31.07. des folgenden Jahres. Auch bei Krankheit des Kindes oder wenn die Einrichtung z.B. wegen Ferien geschlossen ist, sind die festgesetzten Beiträge zu zahlen.
Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung oder werden in einer vom Jugendamt vermittelten Kindertagespflege betreut, so ist nur einmal der höhere Beitrag zu zahlen (Geschwisterbonus).
Nicht zuzumutende Belastung für Eltern und Kind(er):
Auf Antrag sollen die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Ab dem 01.08.2019 gilt der Elternbeitrag automatisch beim Bezug von bestimmten Sozialleistungen als nicht zumutbar. Hierzu zählen Sozialleistungen:
Der Erlass der Elternbeiträge kann mit dem entsprechenden Nachweis für den Zeitraum des Bezuges dieser Sozialleistungen beantragt werden. Der Fachbereich Jugend und Familie weist darauf hin, dass vor dem Hintergrund der aktuellen Preissteigerungen in der Lebenshaltung auch bei kurzzeitigem Bezug der o.g. Sozialleistungen und auch rückwirkend ein Erlassantrag gestellt werden kann.
Beitragsfreiheit ab dem 4. Lebensjahr:
Mit Änderung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) ab dem 01.08.2020 wird die Freistellung vom Elternbeitrag ausgeweitet. Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollenden, ist gem. § 50 KiBiz ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei. Die Elternbeiträge werden vom Land NRW mit einer pauschalen Landeserstattung übernommen. Außerdem sind auch die Geschwister von Kindern, die nach § 50 KiBiz beitragsfrei gestellt werden, vom Elternbeitrag befreit. Dies gilt sowohl für den Besuch einer Kindertageseinrichtung als auch für die Betreuung im Rahmen der Kindertagespflege.
Somit haben Eltern während der beitragsfreien Kindergartenjahre ihres Kindes an den Kreis Borken keine Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zu entrichten, auch nicht für Geschwisterkinder.
Werden Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nach § 35 Absatz 3 Schulgesetz NRW für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt, so beträgt die Elternbeitragsfreiheit ausnahmsweise drei Jahre.
Der Kreis Borken und die Städte im Kreis mit eigenem Jugendamt haben seit dem letzten Jahr an einer Modernisierung der Elternbeitragssatzungen für die Kindertagesbetreuung gearbeitet. Nach einem breiten Beteiligungsverfahren mit den politischen Gremien, den Kita-Trägern und der Kindertagespflege sowie dem Jugendamtselternbeirat hat der Kreistag die geplante Überarbeitung am 29.09.2022 beschlossen.
Zum 01.08.2023 treten nun folgende Änderungen in Kraft:
Bereits zum 01.08.2022 ist eine Änderung in Kraft getreten, die Familien mit heilpädagogisch betreuten Kindern entlastet. Kinder in einer Kita oder der Kindertagespflege, deren ältere Geschwister in einer heilpädagogischen Gruppe betreut werden und in das beitragsfreie Alter nach der Landesregelung im Kinderbildungsgesetz fallen (zwei beitragsfreie Jahre), werden nun ebenfalls befreit. Da unserem Fachbereich im Regelfall die Betreuung in einer heilpädagogisch Gruppe nicht bekannt ist, teilen Sie uns dies bitte mit und beantragen formlos die entsprechende Befreiung.
In der Gesamtheit werden Familien im nächsten Kindergartenjahr durch diese Satzungsüberarbeitung um ca. 250.000 Euro entlastet. Aufgrund der aktuellen Steigerungen bei den Lebenshaltungskosten wurde die erste allgemeine Fortschreibung der Elternbeiträge auf den 01.08.2025 hinausgeschoben.
Im Download-Bereich können Sie die ausführliche Sitzungsvorlage und einen Vortrag einsehen.
Für den Nachweis der Einkommensverhältnisse benötigt das Jugendamt insbesondere folgende Unterlagen:
Weitere Informationen, Downloads und Kontaktdaten finden Sie auf der Internetseite des Kreises Borken (www.kreis-borken.de). Gerne beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisverwaltung Ihre Fragen zum Elternbeitrag.