Elternbeitrag

Was ist der Elternbeitrag?

Grundsätzlich sind Eltern bzw. Erziehungsberechtigte, deren Kinder eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege besuchen, zur Zahlung von öffentlich-rechtlichen Beiträgen verpflichtet. Diese monatlichen Beiträge richten sich dabei nach dem Alter des Kindes, dem Betreuungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – dem Elterneinkommen. Berücksichtigt wird die Summe der Einkünfte abzüglich der Werbungskosten und ab dem dritten Kind des Kinderfreibetrages und ohne die Möglichkeit des Verlustabzuges aus anderen Einkunftsarten. Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Elternbeitragssatzung. Der Beitragszeitraum richtet sich nach dem Kindergartenjahr, 01.08. bis 31.07. des folgenden Jahres. Auch bei Krankheit des Kindes oder wenn die Einrichtung z.B. wegen Ferien geschlossen ist, sind die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung oder werden in einer vom Jugendamt vermittelten Kindertagespflege betreut, so ist nur einmal der höhere Beitrag zu zahlen (Geschwisterbonus).

Welche Ausnahmen gibt es von der Beitragspflicht?

Nicht zuzumutende Belastung für Eltern und Kind(er):

Auf Antrag sollen die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Ab dem 01.08.2019 gilt der Elternbeitrag automatisch beim Bezug von bestimmten Sozialleistungen als nicht zumutbar. Hierzu zählen Sozialleistungen:

  • zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII) 
  • nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
  • Wohngeld

Der Erlass der Elternbeiträge kann mit dem entsprechenden Nachweis für den Zeitraum des Bezuges dieser Sozialleistungen beantragt werden. Der Fachbereich Jugend und Familie weist darauf hin, dass vor dem Hintergrund der aktuellen Preissteigerungen in der Lebenshaltung auch bei kurzzeitigem Bezug der o.g. Sozialleistungen und auch rückwirkend ein Erlassantrag gestellt werden kann.

Beitragsfreiheit ab dem 4. Lebensjahr:

Mit Änderung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) ab dem 01.08.2020 wird die Freistellung vom Elternbeitrag ausgeweitet. Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollenden, ist gem. § 50 KiBiz ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei. Die Elternbeiträge werden vom Land NRW mit einer pauschalen Landeserstattung übernommen. Außerdem sind auch die Geschwister von Kindern, die nach § 50 KiBiz beitragsfrei gestellt werden, vom Elternbeitrag befreit. Dies gilt sowohl für den Besuch einer Kindertageseinrichtung als auch für die Betreuung im Rahmen der Kindertagespflege.
Somit haben Eltern während der beitragsfreien Kindergartenjahre ihres Kindes an den Kreis Borken keine Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zu entrichten, auch nicht für Geschwisterkinder.
Werden Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nach § 35 Absatz 3 Schulgesetz NRW für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt, so beträgt die Elternbeitragsfreiheit ausnahmsweise drei Jahre.

 

Änderung der Elternbeitragssatzung zum 01.08.2023

Der Kreis Borken und die Städte im Kreis mit eigenem Jugendamt haben seit dem letzten Jahr an einer Modernisierung der Elternbeitragssatzungen für die Kindertagesbetreuung gearbeitet. Nach einem breiten Beteiligungsverfahren mit den politischen Gremien, den Kita-Trägern und der Kindertagespflege sowie dem Jugendamtselternbeirat hat der Kreistag die geplante Überarbeitung am 29.09.2022 beschlossen.

Zum 01.08.2023 treten nun folgende Änderungen in Kraft:

  • Die Beiträge sind bislang nach den Altersgruppen U3 und Ü3 gestaffelt. Mit der Anpassung werden die Elternbeiträge demnächst nach den Altersklassen U2 und Ü2 erhoben. Das bedeutet, dass ab dem Monat, in dem ein Kind zwei Jahre alt wird, der geringere Beitrag erhoben wird.
  • Pflegeeltern werden für ihre Pflegekinder nun vollständig vom Elternbeitrag befreit.
  • Die untere Einkommensgrenze wird von 18.000 auf 30.000 Euro angehoben. Familien mit einem Einkommen bis zu 30.000 Euro werden künftig vom Elternbeitrag befreit.
  • Im oberen Einkommensbereich über 73.000 Euro werden zwei neue Einkommensgruppen von 85.000 bis zu 97.000 Euro und über 97.000 Euro eingeführt. In diesen Einkommensgruppen gelten künftig höhere Elternbeiträge. Nach vielen Jahren einer gleichbleibenden Beitragstabelle ist entsprechend der zwischenzeitlichen Entwicklungen dieser Einkommensbereich für die Elternbeiträge neu festgelegt worden.
  • Ab dem 01.08.2025 werden die Elternbeiträge jährlich automatisch entsprechend der Fortschreibungsrate des Kinderbildungsgesetzes für die Betriebskostenförderung angepasst. Die Fortschreibungsrate wird vom Land NRW aus den Tarifergebnissen für den Sozial- und Erziehungsdienst und der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gebildet.
  • Ab dem 01.08.2025 werden auch die Einkommensgruppen dynamisch entsprechend dieser Fortschreibungsrate angepasst. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird diese Anpassung in einem dreijährigen Turnus umgesetzt. Diese neue Regelung verhindert einen Anstieg der Beitragsbelastung für Familien durch das „Hineinwachsen“ in eine höhere Einkommensgruppe.

Bereits zum 01.08.2022 ist eine Änderung in Kraft getreten, die Familien mit heilpädagogisch betreuten Kindern entlastet. Kinder in einer Kita oder der Kindertagespflege, deren ältere Geschwister in einer heilpädagogischen Gruppe betreut werden und in das beitragsfreie Alter nach der Landesregelung im Kinderbildungsgesetz fallen (zwei beitragsfreie Jahre), werden nun ebenfalls befreit. Da unserem Fachbereich im Regelfall die Betreuung in einer heilpädagogisch Gruppe nicht bekannt ist, teilen Sie uns dies bitte mit und beantragen formlos die entsprechende Befreiung.

In der Gesamtheit werden Familien im nächsten Kindergartenjahr durch diese Satzungsüberarbeitung um ca. 250.000 Euro entlastet. Aufgrund der aktuellen Steigerungen bei den Lebenshaltungskosten wurde die erste allgemeine Fortschreibung der Elternbeiträge auf den 01.08.2025 hinausgeschoben.

Im Download-Bereich können Sie die ausführliche Sitzungsvorlage und einen Vortrag einsehen.

Welche Nachweise der Einkommensverhältnisse muss ich einreichen?

Für den Nachweis der Einkommensverhältnisse benötigt das Jugendamt insbesondere folgende Unterlagen:

  • Einkommenssteuerbescheid
  • Gehalts- bzw. Verdienstabrechnungen (insbesondere für Dezember)
  • Belege über steuerfreie Einkünfte, Lohnersatzleistungen, Wohngeld, Unterhaltsleistungen, Renten u.ä.

Finanzierungsstruktur und Elternbeiträge:

Verteilung der Finanzierungsanteile in Kitas nach dem Ergebnis
der Jugendhilfeplanung für das Kindergartenjahr 2024/2025

 


Weitere Informationen, Downloads und Kontaktdaten finden Sie auf der Internetseite des Kreises Borken (www.kreis-borken.de). Gerne beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisverwaltung Ihre Fragen zum Elternbeitrag.

Ansprechpersonen (Elternbeitrag)

Hier finden Sie die zuständigen Ansprechpersonen für die Elternbeitragserhebung (Fachbereich Jugend und Familie, Kreis Borken).