Elternbeteiligung in der Kindertageseinrichtung

Die Eltern haben in den Kindertageseinrichtungen verschiedene Möglichkeiten sich selbst einzubringen (§ 10 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz). Dazu gibt es folgende Gremien:

  • Elternversammlung

  • Elternbeirat

  • Rat der Kindertageseinrichtung

Elternversammlung:

An der Elternversammlung einer Kindertageseinrichtung können sich alle Eltern beteiligen, deren Kinder diese Kita besuchen. Der Kita-Träger beruft die Elternversammlung mindestens einmal im Kindergartenjahr bis spätestens zum 10. Oktober ein. In der Versammlung informiert der Kita-Träger über personelle Veränderungen sowie pädagogische Angelegenheiten und die angebotenen Öffnungs- und Betreuungszeiten. Zu den Aufgaben der Elternversammlung gehört die Wahl der Mitglieder des Elternbeirates.

Elternbeirat:

Der Elternbeirat setzt sich zusammen aus gewählten Elternvertreterinnen und –vertretern. In der Regel werden in jeder Kita-Gruppe zwei Vertretungen gewählt. Der Elternbeirat trifft sich ungefähr 3 bis 4 Mal im Jahr, um über Interessen und Vorschläge der Eltern und Kinder und der Kindertageseinrichtung zu sprechen. Verschiedene Themen werden vom Beirat bearbeitet, wie beispielsweise die Abstimmung von Ferienzeiten, Ausbau zusätzlicher Förderangebote, Essensangebote oder die Anschaffung neuer Spielsachen.

Rat der Kindertageseinrichtung:

Zum Rat der Kindertageseinrichtung gehören Vertreterinnen und Vertreter des Kita-Trägers, des Kita-Personals und des Elternbeirates. Zu den Aufgaben des Rates gehören vor allem die Beratung über die Grundsätze der pädagogischen Arbeit, die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung und die Vereinbarung von Aufnahmekriterien für die Kindertageseinrichtung. Die Mitglieder tagen mindestens einmal jährlich.