Kindergarten-Benutzungsgebühren

 

Die Gebühren zur Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Nidda sind in einer Satzung geregelt. Oftmals sind aber gerade Gesetzestexte schwer zu verstehen. Dieser Artikel bringt Licht ins Paragraphengewirr und erklärt die Berechnung der Elternbeiträge.

Inhalt:

Wer muss Kita-Gebühren zahlen? - Und wann?

Wie hoch sind die Gebühren?

Welche Zuschüsse kann ich beantragen?

Welche Unterlagen muss ich einreichen?

Wie erfolgt die Zahlung der Gebühren?

 

Wer muss Kita-Gebühren zahlen? - Und wann?

 
Grundsätzlich sind die Sorgerechtsinhaber (in der Regel die Eltern) der Kinder, die eine Kita besuchen zur Zahlung von Gebühren verpflichtet. Die Gebührenpflicht beginnt ab dem Monat, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Ab diesem Zeitpunkt sind für jeden Monat Gebühren zu entrichten, für die ein Betreuungsvertrag besteht. Die Benutzungsgebühr ist sodann zum 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig. Die Gebührenpflicht endet mit der Abmeldung oder mit dem Schuleintritt Ihres Kindes. Auch bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen.


zum Anfang ↑

 

Wie hoch sind die Gebühren?

 

Wie sagt man so schön - "Das kommt ganz darauf an."

Neben dem Alter des Kindes ist für die Ermittlung der Höhe der Benutzungsgebühren das von Ihnen gewählte Betreuungsmodell und die Anzahl Ihrer gleichzeitig in der Einrichtung betreuten Kinder ausschlaggebend.

Kinder zwischen 1 und 2 Jahren zahlen:

 

Grundmodell (30 Std.)
Mo-Fr von 7:00 – 13:00 Uhr

Verlängerter Vormittag (35 Std.)
Mo-Fr von 7:00 – 14:00 Uhr

Ganztag (45 Std.)
Mo-Do von 7:00 – 16:30 Uhr
Fr von 7:00 – 14:00 Uhr

1. Kind

214,00 €

250,00 €

356,00 €

2. Kind

90,00 €

103,00 €

150,00 €


Kinder ab 3 Jahren zahlen:

 

Grundmodell (30 Std.)
Mo-Fr von 7:00 – 13:00 Uhr

Verlängerter Vormittag (35 Std.)
Mo-Fr von 7:00 – 14:00 Uhr

Ganztag (45 Std.)
Mo-Do von 7:00 – 16:30 Uhr
Fr von 7:00 – 14:00 Uhr

1. Kind

gebührenfrei

35,71 €

107,13 €

2. Kind

gebührenfei 

17,85 €

53,56 €


Für das 3. und jedes weitere Kind ab dem vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt wird keine Benutzungsgebühr erhoben. Hinweis: Die Benutzungsgebühr enthält nicht das Frühstücks- und Getränkeentgelt sowie ggf. die Kosten für das Mittagessen.

Besuchen gleichzeitig ein Kind im Alter zwischen 1 und 2 Jahren und ein Kind ab 3 Jahren eine städtische Kindertageseinrichtung, reduziert sich die Benutzungsgebühr des Kindes in der günstigeren Betreuungsform um 50 %.
Sind Sie von der Gebührenzahlung befreit (Grundmodell Kinder ab 3 Jahren), so ist für ein 2. Kind die Gebühr eines 1. Kindes zu zahlen. Besucht gleichzeitig ein 3. Kind eine städtische Einrichtung, ist für dieses Kind die Gebühr eines 2. Kindes zu zahlen.

 zum Anfang ↑
 

Welche Zuschüsse kann ich beantragen?

 

Maßgeblich für die Berechnung der Elternbeiträge ist das Jahresbruttoeinkommen der Eltern.
Zu dessen Ermittlung wird das Bruttoeinkommen der Familie/Wohn- oder Wirtschaftsgemeinschaft des vorangegangenen Kalenderjahres,unabhängig von seiner Herkunft oder dem Zweck, zu Grunde gelegt.
Das Kindergeld, das Elterngeld und das Wohngeld werden bei der Berechnung nicht hinzugezogen.

Bei der erstmaligen Berechnung des Elternbeitrags wird grundsätzlich das vergangene Kalenderjahr herangezogen.

Ergibt sich aus der Berechnung ein Gesamteinkommen von über 6.000,00 € wird kein Zuschuss gewährt.
Bei einem Gesamteinkommen unter 6.000,00 € erfolgt die Bezuschussung gemäß in § 3 Abs. 8 beigefügten Tabelle der Gebührensatzung.

Sofern sich das Einkommen seitdem verändert hat, wird der Berechnung das aktuelle Einkommen (Hochrechnung auf das Jahr gesehen) zugrunde gelegt. Änderungen beim Einkommen müssen dem zuständigen Sachbearbeiter gemeldet werden. Auch unabhängig von Änderungen ist das Einkommen jährlich zu aktualisieren. Wir empfehlen dringend, dies auch zu tun, um höhere Nachzahlungsforderungen oder Überzahlungen zu vermeiden. Beiträge (und Nachzahlungen) können bis zu vier Jahre nachträglich eingefordert werden.

zum Anfang ↑

 

Welche Unterlagen muss ich einreichen? 

 

Um zu ermitteln in welcher Höhe Sie Gebühren zahlen müssen, sind wir auf Ihre Mitwirkung angewiesen. Nachdem Sie einen Betreuungsvertrag unterschrieben haben, werden Sie aufgefordert den "Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kindergarten-Benutzungsgebühren zur Betreuung von Kindern bis zum 3. Lebensjahr" einzureichen. Nachfolgend aufgelistete Einkommensnachweise benötigen wir zur Berechnung der Kindergartenbenutzungsgebühr (Sie reichen natürlich nur die Nachweise der Einkünfte ein, die auf Sie zutreffen):

  • dem Antrag beiliegendes Formular " Angaben zur Höhe des Familiennbruttoeinkommens"
  • Bei Arbeitnehmer/n/-innen: Gehaltsabrechnung des Monats Dezember des letzten Kalenderjahres -nicht die Lohnsteuerbescheinigung- (bei mehreren Arbeitsverhältnissen, jeweils die letzte Gehaltsabrechnung), dazu zählen auch Minijobs.

  •  Bei Selbständigen: Letzter vorliegender Einkommensteuerbescheid und betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) bzw. vorläufige Gewinnermittlung des letzten Kalenderjahres (Bestätigung des Steuerberaters).

  •  Bei Miet- und Pachteinnahmen: Miet-, Pachtvertrag.

  •  Bei Zinseinnahmen: Zinsbescheinigung.

Bitte reichen Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag zeitnah mit Kopien der entsprechenden Einkommensnachweisen unter folgender Anschrift im Rathaus ein:

Der Magistrat der Stadt Nidda
Fachgebiet 03.2 - Kindertagesstätten
Wilhelm-Eckhardt-Platz
63667 Nidda

Gern können Sie Ihre Unterlagen auch persönlich ins Rathaus bringen:

EG, Zimmer 19-21.


Sollten Sie die Unterlagen nicht fristgerecht einreichen, so müssen wir den Beitrag auf den Höchstsatz festsetzen.

Sollten Ihnen Unterlagen (noch) nicht vorliegen, so sprechen Sie am besten die Sachbearbeiterinnen des Fachgebiets 03.2 - Kindertagesstätten direkt an. Es wird Ihnen gerne weitergeholfen. 

 zum Anfang ↑
 

Wie erfolgt die Zahlung der Beiträge?

 

Sobald die Höhe der Betreuungsgebühr berechnet wurde, erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Sie können die darin festgesetzten Gebühren unter der Angabe Ihres Kassenzeichens an die Stadtkasse überweisen, oder ein Lastschriftmandat erteilen.
Das Formular für die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats können Sie unter dem Artikel herunterladen.

Die Bankverbindung und das Kassenzeichen finden Sie auf Ihrem Gebührenbescheid.

Wenn Sie mit Ihrer E-Mail-Adresse ein webKITA-Benutzerkonto erstellt haben, dann werden alle Bescheide digital in Ihrem Benutzerkonto hinterlegt. Sie erhalten dann keine Bescheide mehr per Post, sondern werden per E-Mail informiert, sobald ein Schreiben hinterlegt wurde.

 zum Anfang ↑