1. Einkünfte der Sorgeberechtigten
Lebt das Kind
2. Zu berücksichtigende Einkunftsarten
Maßgebend sind die Einkünfte des laufenden Kalenderjahres der Eltern und des Kindes, welches die OGGS
besucht:
Bei Bezug folgender öffentlicher Leistungen, werden Sie von der Zahlung eines Elternbeitrages befreit:
Beamten, Richtern oder ähnlichen sozialversicherungsfrei Beschäftigten, sind dem ermittelten Einkommen
pauschal 10 % hinzuzurechnen.
3. Von den Einkünften abzuziehende Beträge
Es werden grundsätzlich die Gesamt(brutto-)einkünfte zugrunde gelegt. Hiervon können nur die
dazugehörigen vom Finanzamt anerkannten Werbungs- und Kinderbetreuungskosten abgezogen werden.
Ist die Höhe der Werbungskosten noch nicht durch das Finanzamt festgestellt, wird die Pauschale berücksichtigt.
Sogenannte Negativeinkünfte, d. h. Verluste bzw. Werbungskostenüberschüsse, finden keine
Berücksichtigung.
Kinderfreibeträge werden ab dem dritten Kind abgezogen.
4. Änderung der laufenden Einkünfte
Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zu einer Einstufung in eine andere Einkommensgruppe führen
können, müssen Sie unverzüglich mitteilen. Die veränderten Verhältnisse weisen Sie bitte anhand geeigneter
Unterlagen nach.
Einkommensänderungen treten z. B. ein durch: Arbeitsaufnahme eines Elternteils oder beider Elternteile,
Arbeitsplatzwechsel, Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebezug, Trennung der beitragspflichtigen Eltern, Geburt des 3.
oder eines weiteren Kindes, Wegfall von Unterhalt o. ä.
5. Der zu leistende Elternbeitrag ist vom Jahreseinkommen abhängig und ergibt sich aus der
nachfolgenden Staffelung:
Jahreseinkommen monatlicher Elternbeitrag
bis 16.000 € 0,00 €
bis 26.000 € 40,00 €
bis 38.000 € 60,00 €
bis 50.000 € 80,00 €
bis 62.000 € 100,00 €
bis 74.000 € 120,00 €
bis 86.000 € 130,00 €
über 86.000 € 140,00 €
6. Geschwisterkinder besuchen gemeinsam die offene Ganztagsgrundschule
Für das erste Kind ist der nach dem Einkommen festzusetzende Elternbeitrag nach der Staffelung für die offene
Ganztagsgrundschule zu zahlen. Für das zweite Kind werden 50 % dieses Beitrages berechnet. Jedes weitere
Kind ist beitragsfrei.
7. Geschwisterkinder besuchen eine Kibiz-Einrichtung (Kindergarten, Kindertagesstätte, Tagespflege)
Für das Kind in der Kibiz-Einrichtung (Kindergarten, Kindertagesstätte, Tagespflege) ist der volle Beitrag nach der
jeweils gültigen Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in der Kreisstadt Unna zu zahlen. Für das Kind in der
offenen Ganztagsgrundschule werden 50 % des maßgeblichen Beitrages nach der Staffelung für die offene
Ganztagsgrundschule berechnet.
Jedes weitere Kind ist beitragsfrei.
8. Erlass von Elternbeiträgen
Ist den Eltern und dem Kind die Belastung nicht zumutbar, besteht die Möglichkeit die Elternbeiträge zu
ermäßigen bzw. zu erlassen. Dies ist nach den Verhältnissen im Einzelfall zu prüfen, einen entsprechenden
Antrag erhalten Sie im Fachbereich. Der Antrag kann ab dem Monat der Antragstellung bewilligt werden, eine
rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich.
Bitte beachten Sie:
Der Jahreselternbeitrag ist in 12 Monatsbeiträgen zu entrichten. Beitragszeitraum ist das Schuljahr
(grundsätzlich vom 01.08. bis 31.07. des Folgejahres). Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der
Schule nicht berührt.
Der Beitrag ist jeweils zum 5. eines Monats im Voraus zu entrichten. Über die Höhe des monatlichen
Elternbeitrages sowie die weiteren Zahlungsbedingungen ergeht ein Gebührenbescheid.
Erfolgt die Aufnahme eines Kindes innerhalb eines bereits laufenden Monats, so ist der volle Elternbeitrag zu
zahlen.
Der Beitrag ist in voller Höhe ebenfalls dann zu entrichten, wenn ein Kind aus Krankheitsgründen die
Betreuungsgruppe nicht besuchen kann oder wenn es auf Wunsch der Erziehungsberechtigten
vorübergehend oder dauerhaft der Betreuung fernbleibt.