Das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)“ wurde von der Bundesregierung beschlossen und bringt seit dem 01.03.2020 Veränderungen auch für unsere Einrichtungen.
Am ersten Tag der Eingewöhnung, spätestens jedoch drei Wochen nach Aufnahme, muss der Einrichtungsleitung der Nachweis des Impfschutzes oder der Masern-Immunität (Impfausweis oder ärztliches Attest) vorliegen. Sollte dieser Nachweis nicht vorgelegt werden können, kann das Kind nicht betreut werden.
Nachweis über einen ausreichenden Masern-Impfschutz
Ein ausreichender Masern-Impfschutz besteht, wenn ab einem Alter von 12 Monaten mindestens eine Schutzimpfung gegen Masern und ab einem Alter von 24 Monaten zwei Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt wurden
oder
Nachweis über ausreichende Masern-Immunität
Ein ausreichender Masernschutz besteht auch, wenn eine Immunität gegen Masern vorliegt, zum Beispiel aufgrund einer zurückliegenden Infektion mit Masern. Die Immunität kann durch eine Blutuntersuchung im Labor festgestellt werden.
oder
Nachweis über medizinische Kontraindikationen
Manche Personen können sich aufgrund bestimmter Umstände, wie z.B. Schwangerschaft oder Beeinträchtigungen des Immunsystems, nicht impfen lassen. Personen, bei denen eine sogenannte medizinische Kontraindikation (dauernd oder vorübergehend) vorliegt, müssen dies durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigen. Bei einer vorübergehenden Kontraindikation muss die Dauer, während der nicht geimpft werden kann, mit angegeben sein.
Auf den folgenden Seite finden Sie einige weiterführende externe Links und Dokumente rund um das Thema "Masernschutzgesetz" - Klicken Sie bitte auf die entsprechenden Links:
Eltern und Erziehungsberechtigte (masernschutz.de)
Das Bundesministerium für Gesundheit hat aktuelle Informationen zum Masernschutz in verschiedenen Sprachen veröffentlicht (Arabisch, Türkisch, Russisch, Polnisch, Englisch,...).
Materialien in anderen Sprachen (masernschutz.de)