Einkommensstufen und Beitragsbefreiung


Da die monatlichen Gesamtgebühren von den gebuchten Modulen, dem monatlichen Familienbruttoeinkommen und dem Alter des Kindes abhängen, können wir keine pauschale Antwort über die Höhe der Kitagebühren geben. Bei der Vormerkung eines Kitaplatzes werden Ihnen die Gebühren gemäß der von Ihnen eingestellten Einkommensstufen angezeigt. Die Einkommensstufen richten sich nach dem monatlichen Familienbruttoeinkommen und setzten sich wie folgt zusammen.

 

Ermittlung der Einkommensstufen

Stufe 1: bis 2.500 € monatliches Familienbruttoeinkommen

Stufe 2: bis 3.000 € monatliches Familienbruttoeinkommen

Stufe 3: bis 3.500 € monatliches Familienbruttoeinkommen

Stufe 4: bis 4.000 € monatliches Familienbruttoeinkommen

Stufe 5: bis 4.500 € monatliches Familienbruttoeinkommen

Stufe 6: bis 5.000 € monatliches Familienbruttoeinkommen

Stufe 7: ab  5.000 € monatliches Familienbruttoeinkommen

 

Wie ermittle ich das monatliche Familienbruttoeinkommen?

Das monatliche Familienbruttoeinkommen ermittelt sich aus der Summe folgender Einkunftsarten:

- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
- Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit,
- Einkünfte aus Kapitalvermögen,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und
- Sonstige Einkünfte (zum Beispiel Elterngeld oder andere Sozialleistungen)

Das Kindergeld bleibt bei der Berechnung des Einkommens unberücksichtigt.

Ein Ausgleich mit Verlusten ist nicht zulässig.

Das jährliche Bruttogesamteinkommen einer Familie wird gemindert um 1.900,00 EUR für das zweite und jedes weitere Kind, welches Anrecht auf Kindergeld hat.

Bei der Ermittlung des jährlichen Bruttogesamteinkommens sind auch die Einkünfte eines Lebenspartners zu berücksichtigen.

Teilt man das jährliche Bruttogesamteinkommen durch 12, so erhält man das monatliche Bruttogesamteinkommen, welches der Gebührenrechner zur Berechnung der Kitagebühren benötigt.

 

Was genau ist unter „Beitragsfreistellung von 6 Stunden“ zu verstehen?

Seit dem 01. August 2018 fallen für Eltern von Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt (Ü3) für die Betreuung im Basismodul (von 07:00-13:00 Uhr) keine Gebühren mehr an und sind somit beitragsfrei. Für alle weiteren gebuchten Module fallen wie bisher Kostenbeiträge gemäß aktueller Gebührensatzung an. Die Gebührenerhebung gemäß Einkommensstufen und mögliche Geschwisterrabatte behalten ebenfalls Ihre Gültigkeit.

 

Muss die Beitragsfreistellung mit dem dritten Geburtstag beantragt werden?

Sobald Ihr Kind das dritte Lebensjahr vollendet, wird es automatisch dem neuen Ü3-Basismodul zugeordnet und ein neuer Gebührenbescheid geht Ihnen zu, ohne, dass Sie als Eltern hierfür extra tätig werden müssen. Falls Ihr Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahrs, aus Gründen die Sie nicht zu vertreten haben, weiterhin in einer der Nestgruppen oder einer der Krippen verbleiben sollte, tritt trotzdem das Ü3-Basismodul und somit auch dessen Befreiung in Kraft.

Kostenbeitragsrechner

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