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Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S.698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S.142 zuletzt geändert am 16.02.2023 GVBl. S.90,93 und; §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S.134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 BGBl. I S.2022, neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 BGBl I S. 2022; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.12.2022 BGBl I S. 2824; 2023 I Nr. 19 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wolfhagen am 21. November 2024 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Träger
(1) Die Stadt Wolfhagen unterhält Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung bis zur Einschulung als öffentliche Einrichtungen. Sie kann sich dabei Dritter (z. B. freie Träger wie Vereine) nach § 4 SGB VIII bedienen. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.
(2) Die Träger arbeiten partnerschaftlich zusammen und tauschen die hierfür erforderlichen persönlichen Daten über die Kinder aus. Hierzu zählen Name, Vorname, Geburtsdatum sowie Ein- und Austrittsdatum des Kindes in eine Kindertageseinrichtung.
(3) Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung sind Einrichtungen im Sinne des § 22 SGB VIII, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten.
§ 2 Aufgabe der Tagesbetreuung
(1) Angebote für Kinder bis zur Einschulung der Stadt Wolfhagen oder des mit der Stadt kooperierenden Dritten sollen die elterliche Erziehung, Bildung und Betreuung unterstützen und ergänzen. Die Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten soll gefördert werden. Das Leistungsangebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihren Familien orientieren.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die an den Standorten und in den Einrichtungen tätigen Fachkräfte und anderen Mitarbeiter mit den Sorgeberechtigten zum Wohle der Kinder zusammenarbeiten.
(3) Die Angebote für Kinder bis zur Einschulung wirken der Benachteiligung von Kindern und ihrer Familien entgegen und sollen auch dazu beitragen, dass Sorgeberechtigte Erwerbstätigkeit und Kindererziehung miteinander vereinbaren können.
§ 3 Schutzauftrag
Im Rahmen der Aufsichtspflicht nehmen die Fachkräfte den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen gemäß § 8a Abs.4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) wahr.
§ 4 Aufsichtspflicht
(1) Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder durch die Betreuungskräfte in der Kindertageseinrichtung und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Sorgeberechtigten oder abholberechtigte Personen. Bei Kindern die mit schriftlicher Erlaubnis allein die Tageseinrichtung verlassen dürfen, beim Verlassen des Gebäudes der Tageseinrichtung.
(2) Auf dem Weg zur Einrichtung sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht den Sorgeberechtigten.
§ 5 Kreis der Berechtigten
(1) Die Tageseinrichtungen für Kinder stehen grundsätzlich allen Kindern, die mit mindestens einem Sorgeberechtigten in der Stadt Wolfhagen ihren Hauptwohnsitz im Sinne des Melderechts haben, offen.
(2) Soweit die Platzkapazitäten vorhanden sind, stehen vorhandene Betreuungsplätze auch Kindern aus anderen Kommunen zur Verfügung. Die Entscheidung darüber liegt bei der Stadt.
(3) Bei Fortzug aus dem Wolfhager Stadtgebiet können betroffene Kinder weiterhin die Kindertageseinrichtung bis zum Ende des laufenden Kindergartenjahres besuchen.
(4) Ein Rechtsanspruch gegen die Stadt Wolfhagen auf Aufnahme eines Kindes, insbesondere auf Aufnahme in eine bestimmte Kindertageseinrichtung besteht nicht. Die Stadt ist nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(5) In den Kindertagesstätten können je nach Betreuungsangebot Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis Schuleintritt betreut werden.
§ 6 Aufnahme und Dauer
(1) Der Antrag des Kindes auf Betreuung hat schriftlich durch die Sorgeberechtigten bei der jeweiligen Einrichtung oder beim Fachdienst „Kindertagesstätten“ zu erfolgen. Mit der Vormerkung erkennen die Sorgeberechtigten diese Satzung und die geltende Kostenbeitragssatzung an. Der Antrag ist von allen Sorgeberechtigten schriftlich durch Unterschrift zu bestätigen (entsprechend dem Sorgerecht §§ 1626 ff BGB, §§ 1631,1687 BGB) und bis zum 31.01 für das folgende Kita-Jahr einzureichen. Anmeldungen können erst nach der Geburt des Kindes erfolgen.
(2) Die Betreuung beginnt mit einer bis zu vierwöchigen Erprobungszeit mit paralleler Eingewöhnungsphase, für die der reguläre Kostenbeitrag zu entrichten ist. Die Stadt Wolfhagen behält sich vor, das Betreuungsverhältnis zu beenden, wenn Gründe nach § 14 vorliegen.
(3) Allein die Antragstellung zur Aufnahme eines Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder begründet noch kein Rechtsverhältnis, insbesondere kann hieraus nicht das Recht auf sofortige Aufnahme hergeleitet werden.
(4) Die Platzvergabe erfolgt zentral durch die Stadtverwaltung (Fachdienst „Kindertagesstätten“). Die Aufnahme soll in der zeitlichen Reihenfolge der Vormerkung nach Maßgabe des § 7 erfolgen.
(5) Vor der endgültigen Aufnahme nach absolvierter Erprobungs- und Eingewöhnungsphase soll ein persönliches Gespräch durch die Leitung der betreffenden Kindertageseinrichtung gemeinsam mit den Sorgeberechtigten und dem aufzunehmenden Kind stattfinden.
(6) Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Sorgeberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie die Belehrung des Robert-Koch-Instituts nach § 34 Abs. 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes zur Kenntnis genommen haben.
(7) Die Sorgeberechtigten haben darüber zu informieren, wenn ihre Kinder an nicht nur vorübergehenden ansteckenden Krankheiten leiden. Die Entscheidung über die Aufnahme der Kinder steht im Ermessen des Trägers. Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer Sonderbetreuung bedürfen, können nur aufgenommen werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
(8) Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die Tageseinrichtung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind, oder durch Vorlage eines ärztlichen Attests, für dessen Kosten die Sorgeberechtigten aufzukommen haben.
(9) Die Sorgeberechtigten haben vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen (§ 2 des Kindergesundheitsschutzgesetzes) erhalten hat, oder schriftlich zu erklären, dass sie eine Zustimmung zu bestimmten Impfungen nicht erteilen. Insbesondere ist nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen.
(10) Die Betreuungsgruppen werden durch die Leitung der Kindertageseinrichtung nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten zusammengestellt.
(11) Das Betreuungsjahr beginnt am 01.08. eines Jahres und endet am 31.07. des Folgejahres.
(12) Besucht das Kind in einer Kindertageseinrichtung zunächst die Krippe, so ist bei anschließendem gewünschtem Besuch der nächsthöheren Betreuungsform derselben Kindertageseinrichtung keine gesonderte Vormerkung erforderlich. Der Übergang erfolgt automatisch. Beim gewünschten Wechsel in eine andere Kita ist grundsätzlich ein Versetzungsantrag seitens der Sorgeberechtigten an den Fachdienst „Kindertagesstätten“ zu stellen. Ein Anspruch auf Wechsel entsteht hieraus nicht, dem Antrag kann je nach Platzkapazität in der anderen Kindertageseinrichtung entsprochen werden. Ein Wechsel ist im Regelfall nur zum neuen Kindergartenjahr möglich.
(12)
§ 7 Aufnahmekriterien
(1) Die Aufnahme erfolgt nach Eingang der Anmeldung nach § 6 gemäß dem Alter des Kindes in der jeweiligen Altersgruppe nach § 5 Abs. 4. Dabei wird das ältere Kind vor dem jüngeren Kind der jeweiligen Altersgruppe berücksichtigt, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Aufgenommen sollen zunächst entsprechend § 24 SGB VIII bevorzugt Kinder berufstätiger und in beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung befindlicher Sorgeberechtigter, die aus diesem Grund auf einen Betreuungsplatz angewiesen sind, wenn die Berufstätigkeit, das Ausbildungsverhältnis und Studium durch entsprechende Bescheinigung nachgewiesen werden. Auch sollen insbesondere Kinder berücksichtigt werden, wenn sie aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen der Förderung und Betreuung bedürfen, sofern nicht Ausschlussgründe nach § 14 vorliegen.
(3) Geschwister von Kindern, die bereits in der Kindertagesstätte aufgenommen wurden, sollen bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden, wenn die Plätze nicht von aus anderen Gründen aufzunehmenden Kindern (nach Abs. 2) beansprucht werden.
(4) Betreuungsplätze über die Kernzeit hinaus werden vorrangig an Kinder vergeben, deren Sorgeberechtigten berufstätig sind oder welche die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllen, insbesondere wenn es sich dabei um Alleinerziehende handelt. Die regelmäßige Berufstätigkeit oder Ausbildung über den Nachmittag ist auf Verlangen durch schriftliche Bestätigung nachzuweisen.
(5) Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der jeweiligen Tageseinrichtung erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.
§ 8 Betreuungszeiten
(1) Die Tageseinrichtungen für Kinder sind grundsätzlich an Werktagen montags bis freitags wie folgt geöffnet:
07:00 – 15:00 Uhr
Die Tageseinrichtung „Haus der kleinen Füße“ ist wie folgt geöffnet:
| Montag bis Donnerstag | 07:00 - 16:30 Uhr |
| Freitag | 07:00 - 15:30 Uhr |
(2) Schließungszeiten/Notbetreuung
§ 9 Pflichten der Sorgeberechtigten
(1) Die Sorgeberechtigten haben einen respektvollen Umgang mit dem Personal der Einrichtungen zu pflegen. Wiederholte Verhaltensweisen wie z.B. ungerechtfertigte Vorwürfe, die das Vertrauen in ein partnerschaftliches Verhältnis beeinträchtigen, sind zu unterlassen. Beschwerden, die eine Beeinträchtigung des Kindeswohls zum Gegenstand haben, sind von Sorgeberechtigten bezüglich des Personals und einer Einrichtung grundsätzlich schriftlich an die Fachdienstleitung oder die Einrichtungsleitung zu richten.
Zum Wohle des Kindes wird erwartet, dass die Sorgeberechtigten eng mit der Tageseinrichtung zusammenarbeiten und an Veranstaltungen teilnehmen.
(2) Die Kinder sollen die Tageseinrichtung regelmäßig und pünktlich innerhalb der angegebenen Betreuungszeit besuchen. Die Sorgeberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Tageseinrichtung und holen sie bis zur Beendigung der Betreuungszeit beim Personal der Tageseinrichtung pünktlich wieder ab.
(3) Bei verspäteter Abholung sind zusätzliche Kostenbeiträge (gemäß Kostenbeitragssatzung) zu zahlen.
(4) Die Sorgeberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.
(5) Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes (§ 34 Infektionsschutzgesetz) sind die Sorgeberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Tageseinrichtung verpflichtet. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus dem Merkblatt des RKI nach § 4 Abs. 6.
(6) Wenn Kinder aus krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen die Tageseinrichtungen für Kinder nicht besuchen können, sind sie von den Sorgeberechtigten umgehend, jedoch spätestens bis 08:30 Uhr am gleichen Tag unter Angabe der vermuteten Fehlzeit bei der Leitung als abwesend zu melden.
(7) Wird vom Personal der Tageseinrichtung eine Erkrankung oder Verletzung des Kindes festgestellt, sind die Sorgeberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.
(8) Die Sorgeberechtigten sind dazu verpflichtet, während der gesamten Betreuungszeit des Kindes in der Tageseinrichtung für das Personal erreichbar zu sein.
(9) Die Sorgeberechtigten haben ihr Kind in (jahreszeitlich) angemessener Kleidung in die Tageseinrichtung zu bringen.
§ 10 Pflichten der Leitung der Tageseinrichtung
(1) Die Leitung der Kindertageseinrichtung achtet auf die Umsetzung der einschlägigen Gesetze und Rechtsvorschriften (insbesondere Unfallverhütungs- und Hygienevorschriften).
(2) Die Leitung der Kindertageseinrichtung gibt den Sorgeberechtigten der Kinder nach Vereinbarung Gelegenheit zur Aussprache.
(3) Die Leitung der Kindertageseinrichtung erfüllt die Pflichten nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.
§ 11 Erziehungspartnerschaft mit den Sorgeberechtigten
(1) Die Sorgeberechtigten und das pädagogische Betreuungspersonal der Kindertageseinrichtung arbeiten im Sinne des Kindes vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig.
(2) Die Sorgeberechtigten sind im Umfang des Sozialdatenschutzes angehalten, bei der Anmeldung Auskünfte zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Sorgeberechtigten zu geben. Änderungen der Personensorge sind unverzüglich mitzuteilen. Um in Notfällen erreichbar zu sein, ist es zwingend notwendig, dass die Sorgeberechtigten ihre Anschrift sowie private und mobile Telefonnummern und nach Möglichkeit die telefonische Erreichbarkeit am Arbeitsplatz angeben. Jede Änderung dieser Angaben, insbesondere Wohnungswechsel oder vorübergehender anderer Aufenthalt sind der Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich mitzuteilen.
§ 12 Elternbeirat/Elternversammlung
(1) Zur Förderung der besseren Zusammenarbeit von Eltern, pädagogischem Personal und Träger wird in der jeweiligen Kindertageseinrichtung ein Elternbeirat nach Maßgabe des §27 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) eingerichtet, der jährlich gewählt wird.
(2) Für die Elternversammlung und den Elternbeirat wird Näheres durch eine Richtlinie über die Elternversammlung und Elternbeirat geregelt.
§ 13 Abmeldungen
(1) Abmeldungen sind nur zum Schluss eines Kalendermonats möglich. Sie müssen bis zum 15. des der Abmeldung vorangehenden Monats der Leitung der Tageseinrichtung schriftlich mitgeteilt werden.
(2) Wird diese Frist versäumt, ist der Kostenbeitrag grundsätzlich für einen weiteren Monat zu zahlen.
(3) Innerhalb der letzten drei Monate vor Einschulung eines Kindes bzw. dem Ende des Kita-Jahres sind Abmeldungen nur aus zwingenden triftigen Gründen (z. B. Wegzug) mit entsprechender rechtlicher Wirkung möglich. Ansonsten sind die Abmeldungen erst zum Ende des Monats vor der Einschulung möglich. Schulpflichtige Kinder werden automatisch zum Ende des Kita-Jahres abgemeldet.
§ 14 Ausschluss
(1) Wird die Satzung nicht eingehalten (insbesondere § 9) oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung unzumutbare Belastung, wiederholte Störung der Betriebsabläufe, wiederholte Gefährdung von sich selbst oder anderer Kinder, des Personals oder Dritter, z. B. durch unberechenbares Verhalten, kann das Kind von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung ausgeschlossen oder in eine andere Kindertageseinrichtung umgesetzt werden.
(2) Ein Ausschluss von der weiteren Betreuung kann auch erfolgen, wenn eine unzumutbare Belastung oder Störung des Kindergartenbetriebes durch das Verhalten der Sorgeberechtigten, insbesondere bei einer gestörten Erziehungspartnerschaft und einem zerstörten Vertrauensverhältnis gegenüber dem Fachpersonal der Einrichtung, entstanden ist. Vor dem Ausschluss ist die Möglichkeit der Umsetzung in eine andere Kindertageseinrichtung zu prüfen. Der Ausschluss oder gegebenenfalls die Umsetzung wird durch Verwaltungsakt verfügt. Vor einem Ausschluss sind die Sorgeberechtigten anzuhören. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.
(3) Sofern Kinder wiederholt innerhalb eines Monats oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch der Kindertageseinrichtung fernbleiben, können sie nach einer schriftlichen Mahnung durch Bescheid gegenüber dem Kind, vertreten durch die/den Sorgeberechtigten, vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung. Vor einem Ausschluss sind die Sorgeberechtigten anzuhören.
(4) Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Kind wiederholt (dreimal im Monat) ohne nachweisbaren akuten Verhinderungsgrund nicht pünktlich abgeholt wird.
(5) Werden die Kostenbeiträge zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt nach entsprechender Mahnung und Verweis auf die Kostenübernahmemöglichkeit nach § 90 SGB VIII das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz, soweit die Betreuung nicht der Freistellung von der Kostenbeitragspflicht unterliegt, mit der Bekanntgabe durch Bescheid an das Kind, vertreten durch die/den Sorgeberechtigten. Vor einem Ausschluss sind die Sorgeberechtigten anzuhören.
(6) Das Kind, das nach § 6, Ziffer 7 und 8; § 7 in die Kindertagesstätte aufgenommen wurde, kann vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden, wenn bei der Aufnahme über entscheidungsrelevante Tatbestände falsche Aussagen gemacht wurden oder wenn diese Tatbestände nicht mehr gegeben sind.
§ 15 Kostenbeiträge
(1) Für die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder wird von den Sorgeberechtigten bzw. den gesetzlichen Vertretern der Kinder ein im Voraus zahlbarer Kostenbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Kostenbeitragssatzung zu dieser Satzung erhoben.
(2) Sorgeberechtigte haben die Möglichkeit, bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Kostenbeteiligung oder Kostenübernahme nach § 90 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) zu stellen.
§ 16 Gespeicherte Daten
(1) Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme in der Tageseinrichtung von den Betroffenen erhoben über
a) Name, Vorname(n), Geburtsdatum des Kindes, Adresse,
b) Name(n), Vorname(n), Adresse(n) der/des Sorgeberechtigten,
c) Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten,
d) Angaben zum Impfstatus des Kindes,
e) Krankheiten, von denen die Einrichtung Kenntnis haben muss,
f) Kontaktangaben zum zuständigen Hausarzt oder Kinderarzt
g) Nahmen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung in der Stadt Wolfhagen besuchen,
h) Weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontaktdaten, SEPA-Lastschriften, etc.)
i) Angaben zur Erwerbstätigkeit der Sorgeberechtigten
(2) Die Sorgeberechtigten werden darauf hingewiesen, dass das Fachpersonal sog. Entwicklungsportfolios anfertigen muss, um dem Bildungs- und Erziehungsauftrag nachzukommen. Fotos oder Videos der Kinder für diese Dokumentation dürfen nur mit der Erlaubnis der Sorgeberechtigten angefertigt und verwendet werden. Die Sorgeberechtigten haben dazu schriftlich ihr Einverständnis zu erklären. Sie haben ein Einsichtsrecht. In der Tageseinrichtung für Kinder werden somit persönliche Daten von Kindern im geschützten Rahmen erfasst, verarbeitet und mit anderen Fachkräften besprochen, soweit dieses zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages notwendig ist.
Dazu werden erfasst:
a) persönliche Daten des Kindes nach Abs.1,
b) die körperliche, geistige, seelische und soziale Entwicklung des Kindes und sein Verhalten,
c) seine familiäre Situation (z. B. Geschwister, alleinerziehendes Elternteil),
d) evtl. chronische, akute oder ansteckende Krankheiten oder Behinderungen des Kindes,
e) Foto- oder Videodokumentation
(3) Grund, Form und Verwendung der Datenerfassung ist:
a) Grund der Datenerfassung:
- als Grundlage für die pädagogische Arbeit in der Kindertagesstätte,
- zur Qualitätsverbesserung und Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Tageseinrichtungen für Kinder,
- um eine individuelle Förderung des Kindes zu ermöglichen,
- aus Fürsorgepflicht gegenüber dem Kind gemäß § 8a SGB VIII,
- zur digitalen Speicherung.
b) Die Daten werden in folgender Form erfasst:
- als schriftliche Dokumentation
- als Foto oder Video (Einverständniserklärung Bilddokumentation)
- zur digitalen Speicherung.
c) Die erhobenen Daten werden wie folgt verwendet:
- in Teambesprechungen, Supervisionen und Fachberatung innerhalb der Tageseinrichtung für Kinder
- in Gesprächen mit den Sorgeberechtigten des Kindes
- in Gesprächen mit anderen Fachkräften, die für die Förderung und das Wohlergehen des Kindes zuständig sind (z. B. Therapeuten, Ärzten, Familienhelfern, Frühförderstelle, Jugendamt, berechtigte Behörden)
- zum Übergang in die Schule
(4) Das Einverständnis der Sorgeberechtigten zur Datenweitergabe an andere Institutionen wird bei Bedarf gesondert eingeholt.
(5) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge und zur Erfüllung des Betreuungsbildungs- und Erziehungsauftrages weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten der Stadt Wolfhagen gem. Art. 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist.
(6) Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der DS-GVO und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG). Weitere Rechtsgrundlagen: Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB), Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), diese Satzung.
(7) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Sorgeberechtigten / Personensorgeberechtigten über die Verarbeitung der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierten Dateien unterrichtet.
(8) Die Löschung aller Daten erfolgt spätestens zwei Jahre nach Einstellung des Falles bzw. nach dem Verlassen des Kindes der Tageseinrichtung für Kinder, sofern sie nicht für spätere Prüfzwecke von externen stellen (Fachaufsicht, Revision, etc.) benötigt werden.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Wolfhagen vom 01.04.2017 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Wolfhagen, den 02. Dezember Dr. Dirk Scharrer, Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde am 02.12.2024 auf der Homepage der Stadt Wolfhagen unter www.wolfhagen.de öffentlich bekannt gemacht.
Wolfhagen, den 02. Dezember 2024 Dr. Dirk Scharrer, Bürgermeister