zur jeweils gültigen Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wolfhagen (Benutzungssatzung).
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Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S.698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S.142 zuletzt geändert am 16.02.2023 GVBl. S.90, 93 und; §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S.134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 BGBl. I S.2022, neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 BGBl I S. 2022; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.12.2022 BGBl I S. 2824; 2023 I Nr. 19 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wolfhagen in ihrer Sitzung am 21. November 2024 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Kostenbeitragspflicht und Zahlung von Verpflegungsentgelt
(1) Für die Betreuung von in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Wolfhagen aufgenommenen Kinder haben die Erziehungsberechtigten der Kinder Kostenbeiträge und Verpflegungsentgelt zu entrichten.
(2) Kostenbeitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten; bei Getrenntleben der Erziehungsberechtigten zunächst der/die Erziehungsberechtigte, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht). Falls keine Zahlung eingeht und auch keine Übernahme der Kostenbeiträge nach § 90 SGB VIII erfolgt, ist der andere Elternteil kostenpflichtig. Mehrere Kostenbeitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags.
(3) Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme die sich aus §§ 2-4 ergebenden Kostenbeiträge für die Betreuung des Kindes / der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder und das Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotene Mittagsversorgung.
(4) Bei einer Betreuungszeit von mehr als 6 Stunden ist die Teilnahme an der Mittagsversorgung verpflichtend und somit das Verpflegungsentgelt dafür zu zahlen.
(5) Soweit das Land Hessen der Stadt Wolfhagen jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, wird kein Kostenbeitrag für die Betreuung eines Kindes für die Betreuung während der Kernzeit erhoben.
§ 2 Kostenbeitrag und Verpflegungsentgelt
(1) Der monatliche Kostenbeitrag beträgt für die Betreuung eines Kindes vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt:
Kernzeitbetreuung (6 Stunden täglich von 07.00-13.00 Uhr): 160,00 €
Jede weitere ½ Stunde: 15,50 €
|
Uhrzeit |
7.00-13.00 |
7.00-13.30 |
7.00-14.00 |
7.00-14.30 |
7.00-15.00 |
7.00-15.30 |
7.00-16.00 |
7.00-16.30 |
|
Zeitumfang |
6 |
6,5 |
7 |
7,5 |
8 |
8,5 |
9 |
9,5 |
|
Gebühren* (€) |
0 |
15,50 |
31,00 |
46,50 |
62,00 |
77,50 |
93,00 |
108,50 |
*unter Berücksichtigung der Beitragsfreistellung des Landes Hessen
(2) Der monatliche Kostenbeitrag beträgt für die Betreuung eines Kindes vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr:
Kernzeitbetreuung (4 Stunden täglich von 08.00-12.00 Uhr): 158,00 €
Jede weitere ½ Stunde: 18,00 €
|
Zeitumfang |
4 |
4,5 |
5 |
5,5 |
6 |
6,5 |
|
Gebühren |
158,00 |
176,00 |
194,00 |
212,00 |
230,00 |
248,00 |
|
| ||||||
|
Zeitumfang |
7 |
7,5 |
8 |
8,5 |
9 |
9,5 |
|
Gebühren |
266,00 |
284,00 |
302,00 |
320,00 |
338,00 |
356,00 |
*Bei U3-Kindern können Betreuungszeiten vor und/oder nach der Kernzeit hinzugebucht werden.
(3) Eine Änderung der Betreuungszeit ist monatlich möglich und schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular in der jeweiligen Tageseinrichtung zu beantragen. Der Antrag auf Änderung der Betreuungszeit ist bis zum 15. des Vormonats zu stellen.
(4) Für das in der Kindertageseinrichtung angebotene Mittagessen ist ein Verpflegungsentgelt für jedes Kind in voller Höhe zu zahlen. Das Verpflegungsentgelt für das Mittagessen ist bei einer Betreuungszeit von mehr als 6 Stunden stets zu zahlen. Das Mittagessen wird je nach Verpflegungsanbieter kostendeckend angeboten. Für Tage, an denen seitens der Tageseinrichtung für Kinder kein Mittagessen angeboten wird, wird kein Verpflegungsentgelt erhoben.
§ 3 Zusatzbeiträge
(1) Wenn ein Kind nach Ablauf der gebuchten Betreuungszeit nicht abgeholt wird, entsteht für die zusätzlich aufzuwendende Betreuungszeit ein zusätzlicher Kostenbeitrag für jeweils weitere 15 Minuten in Höhe von 5,00 € pro Tag. Für die Betreuung eines Kindes nach der Schließung der Einrichtung entsteht ein zusätzlicher Kostenbeitrag für jeweils weitere 15 Minuten in Höhe von 15,00 €. Die gilt ebenfalls für die Betreuung eines Kindes, die der gebuchten Betreuungszeit vorausgeht.
(2) Für die Teilnahme eines Kindes an der Sommerferienbetreuung entsteht ein zusätzlicher Kostenbeitrag von 30,00 € pro Woche.
(3) Wird die Abmeldung eines Kindes zurückgenommen und besucht das Kind aufgrund eines freien Platzes weiterhin eine Einrichtung, ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00 € zu zahlen.
§ 4 Ermäßigung der Kostenbeiträge
(1) Werden gleichzeitig mehrere Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der die Kinder gleichzeitig mit den Erziehungsberechtigten leben) in einer Tageseinrichtung der Stadt Wolfhagen betreut, werden für das zweite und jedes weitere betreute Kind nur 50 % der nach § 2 festgelegten Kostenbeiträge für die Kernzeit erhoben.
§ 5 Abwicklung der Kostenbeiträge
(1) Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist der Kostenbeitrag auch zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen.
(2) Der Kostenbeitrag ist am 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse zu zahlen.
(3) Das Verpflegungsentgelt ist rückwirkend fällig und ist jeweils zum 1. des übernächsten Monats zu zahlen.
(4) Grundsätzlich erfolgt dies im SEPA-Lastschriftverfahren wofür die betreffende Einzugsermächtigung bzw. das Lastschriftmandat zu erteilen ist.
(5) Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (z.B. wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall, gesundheitlichen Gründen, Nichtbenutzbarkeit von Räumen, Fortbildung, Streik, höherer Gewalt) und während der Eingewöhnungsphase zu zahlen.
(6) Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Die Erziehungsberechtigten sind gegebenenfalls verpflichtet einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden, soweit keine Kostenfreistellung nach § 3 besteht. Gegebenenfalls kann daher auch eine Ganztagsbetreuung auf die Regelbetreuungszeit gekürzt werden.
§ 6 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über
(2) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Stadt Wolfhagen soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem 01.01.2025 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Wolfhagen, den 02. Dezember 2024 Dr. Dirk Scharrer, Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde am 02.12.2024 auf der Homepage der Stadt Wolfhagen unter www.wolfhagen.de öffentlich bekannt gemacht.
Wolfhagen, den 02. Dezember Dr. Dirk Scharrer, Bürgermeister